Ein ehemaliger Chefarzt, der Operationswunden und Geschwüre seiner Patienten mit Zitronensaft behandelt hatte, kann derzeit nicht auf eine vorzeitige Haftentlassung hoffen. Das Oberlandesgericht Köln lehnte es jetzt ab, den auf Bewährung zu entlassen, nachdem er die Hälfte seiner Freiheitsstrafe abgesessen hat.
Der Arzt hatte, so das rechtskräftige Urteil, nicht indizierte medizinische Eingriffe vorgenommen, zum Teil die erforderliche Aufklärung über die Eingriffe unterlassen und Patienten mit nicht anerkannten Methoden behandelt. Unter anderem hatte er
Operationswunden und Geschwüre mit frisch gepresstem Zitronensaft behandelt. Er wurde in mehreren Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge, der fahrlässigen Tötung und wegen einfacher Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt.
Weil das Verfahren sehr lange dauerte, galten elf Monate direkt als verbüßt. Im Dezember 2011 hatte der Mann dann rechnerisch die Hälfte seiner Strafe hinter sich und beantragte, nun auf Bewährung rauszukommen. Das ist juristisch möglich, kam aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in diesem Fall nicht in Frage.
Die Richter wollen dem Arzt nicht zu Gute halten, er habe ja nur in heilender Absicht und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt. Sie attestieren ihm vielmehr, in einer Mischung aus Selbstüberschätzung, Überforderung und Blindheit gegenüber den Belangen seiner Patienten vorgegangen zu sein.
Der Mediziner habe seine ärztlichen Berufspflichten in vielfacher Weise grob verletzt und den Tod von vier Patienten verursacht, die sich ihm als Arzt in herausgehobener Position anvertraut hatten. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Arztberufes ernstlich zu beschädigen.
Außerdem kreiden die Richter dem Mann an, seine Haftpflichtversicherung habe erst in einem Fall Entschädigung geleistet. Er selbst habe überhaupt keine Bemühungen nachgewiesen, die Opfer zu entschädigen.
Insgesamt, so das Oberlandesgericht, sei eine Entlassung aus der Haft bereits nach der Hälfte der Zeit für die Allgemeinheit unverständlich. Der Betroffene kann es jetzt noch mal probieren, wenn er zwei Drittel seiner Haft abgesessen hat. Dann sind die Voraussetzungen auch nicht mehr ganz so streng.
Eine Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe ist heute ohnehin selten. Die meisten Gerichte raffen sich dazu nur auf, wenn der Verurteilte auch im Knast ein absoluter Musterknabe ist, extrem viel Einsichtsfähigkeit zeigt und wirklich hervorragende Aussichten bestehen, dass er im Leben wieder Fuß fasst. Realistisch ist für die absolute Mehrzahl von Gefangenen nur eine Entlassung nach zwei Dritteln.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 Ws 223/12
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Wann ist ein Richter befangen? Wir sind in dieser Frage um eine Erkenntnis reicher: Die Äußerung, der Beklagte ziehe den Schwanz ein, macht einen Vorsitzenden am Landgericht noch nicht untragbar. So hat es das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In einem Prozess wollte der Richter die Streithähne persönlich sprechen, um die Sache nach Möglichkeit gütlich beizulegen. Der Beklagte sagte jedoch vor dem Termin ab, weil er unaufschiebbare Termine in Indien habe. Das verärgerte den Richter. Er sagte zum Anwalt des Beklagten, dieser wäre besser erschienen statt den Schwanz einzuziehen.
Das wollte der Beklagte nicht auf sich sitzen lassen. Er lehnte den Richter als befangen ab. Sein Anwalt führte auch einige Präzedenzfälle an, die ziemlich ähnlich klingen:
Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen.
Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten.
Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!
Bei diesen Äußerungen waren die Richter jeweils als befangen angesehen worden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht aber denn noch einen Unterschied. Es bescheinigt dem Richter zwar eine “saloppe bis derbe Redensart”. Allerdings müsse halt immer geguckt werden, in welchem Zusammenhang sich ein Richter vom fraglos dezenteren Juristendeutsch entfernt.
Der Spruch sei jedenfalls nicht aus dem Nichts gekommen. Der Richter sei vielmehr zu Recht verärgert gewesen, dass sich der Beklagte nicht sehen ließ. Immerhin habe der Termin drei Monate Vorlaufzeit gehabt.
Die Äußerung kritisiere zwar das Verhalten des Beklagten. Allerdings lasse sich hieraus noch nicht schließen, dass der Richter insgesamt voreingenommen gegenüber der vielbeschäftigten Prozesspartei ist. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, der Richter könne seine Verärgerung so verarbeiten, dass er womöglich unsachlich zu Lasten des Beklagten entscheidet.
Es hat also nicht ganz gereicht. Aber immerhin ist die Liste Checkliste “Befangen – ja oder nein” um einen Punkt reicher.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2012, Aktenzeichen 14 W 2/12
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Das ist Teil 2 einer Serie wöchentlich erscheinender Artikel, deren englische Fassung im Journal of Peer Production erscheinen soll. In den Artikeln versuche ich zehn Diskursfiguren zu beschreiben, wie sie im Oekonux-Projekt in über zehn Jahren der Analyse Freier Software und commons-basierter Peer-Produktion entwickelt wurden. Mehr zum Hintergrund im einleitenden Teil. Bisher erschienene Teile: 1.
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Es ist eine übliche Fehlannahme, dass materielle Dinge knapp seien und immaterielle nicht. Es scheint gerechtfertigt zu sein, materielle Dinge als Waren zu behandeln, während immaterielle Güter frei sein können. Diese Annahme verkehrt jedoch eine soziale in eine natürliche Eigenschaft der Dinge. Kein hergestelltes Gut ist von Natur aus knapp. Knappheit ist das Ergebnis der Produktion von Gütern als Waren. Knappheit ist der soziale Aspekt einer Ware, die für den Markt hergestellt wird. Im digitalen Zeitalter liegt das für immaterielle Güter auf der Hand, da die Verknappungsmaßnahmen offensichtlich sind. Dazu gehören Gesetze (basierend auf dem sogenannten »geistigen Eigentum«) und technische Hürden, die den freien Zugriff auf das Gut verhindern sollen. Für materielle Güter scheint das weniger klar zu sein, da wir an die Unzugänglichkeit materieller Güter – solange wir nicht für sie gezahlt haben – viel eher gewöhnt sind. Aber die Maßnahmen sind die gleichen: Gesetze und technische Hürden, begleitet von der andauernden Zerstörung von Gütern, die die Waren knapp genug machen sollen, um einen entsprechenden Preis auf den Märkten zu erzielen.
Weiterhin scheint es offensichtlich zu sein, dass wir alle von materiellen Gütern abhängen, deren Verfügbarkeit begrenzt sein kann. Aber auch immaterielle Güter hängen von einer materiellen Infrastruktur ab. Im Falle des Wissens brauchen wir wenigstens unsere Gehirne, die mit Nährstoffen versorgt sein wollen. Das hat aber nichts mit »natürlicher Knappheit« zu tun. Da alle Güter, die wir brauchen, hergestellt werden müssen, ist die einzige Frage, wie wir das auf gesellschaftliche Weise tun. Die Warenform ist eine Möglichkeit, die Commonsform ist eine andere. Waren müssen in knapper Form produziert werden, damit sie ihren Preis auf dem Markt erzielen können. Commons-Güter können nach den Bedürfnissen der Menschen und gegebenen produktiven Möglichkeiten hergestellt werden. Dabei mag es aktuelle Begrenzungen geben, aber Grenzen waren stets Aufgaben für menschliche Kreativität, um sie zu überwinden.
Manche Begrenzungen mögen niemals überwunden werden, aber dies ist kein Grund Güter künstlich zu verknappen. In solchen seltenen Fällen können soziale Verabredungen getroffen werden, um den verantwortlichen Umgang mit der begrenzten Ressource (oder Gut) zu organisieren. Die Commons-Bewegung hat gelernt, dass sowohl rivale wie nicht-rivale Güter als Commons hergestellt werden können, aber sie benötigen unterschiedliche soziale Umgangsweisen. Während nicht-rivale Güter verabredungsgemäß für alle frei verfügbar sein können, um ihre Unternutzung zu verhindern, ist es sinnvoll, die Übernutzung rivaler Güter durch geeignete Regeln und Maßnahmen zu verhindern – entweder durch eine limitierte nachhaltige Nutzung oder durch Ausdehnung der kollektiven Produktion und damit Verfügbarkeit des rivalen Gutes.
Knappheit ist ein soziales Phänomen, dass unvermeidbar auftritt, wenn Güter als Waren hergestellt werden. Häufig wird Knappheit mit Begrenzungen verwechselt, die durch menschliche Anstrengungen und Kreativität überwunden werden können.
Diskursfigur 3: Jenseits der Ware
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Der Erpressungsfall Ottfried Fischer geht in die nächste Runde
Musterklage für abgemahnte WLAN-Betreiber
Überwachungsoffensive in England
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Es ist schon interessant, was die Polizei so alles an Daten in ihren Computern hortet. Am Beispiel eines Mannes, der in Berlin ein Kind in einer Schule missbraucht haben soll, wird dies mal wieder deutlich.
Spiegel online berichtet von den Vorbelastungen des Mannes:
Laut Staatsanwaltschaft ist der 30-Jährige bereits wegen Betrugs und Körperverletzung vorbestraft. Auch war er laut Polizei bereits früher mit einer exhibitionistischen Handlung aufgefallen. Das Verfahren gegen den damals noch nicht Volljährigen sei aber eingestellt worden.
Man beachte die Quellen. Die Staatsanwaltschaft weiß etwas von Vorstrafen. Vermutlich hat sie das Bundeszentralregister, die Kartei für verurteilte Straftäter, abgefragt. Die Polizei weiß aber darüber hinaus, dass vor mindestens zwölf, möglicherweise aber auch mehr Jahren gegen den Mann wegen Exhibitionismus ermittelt wurde. Nur ermittelt wie gesagt, zu einer Verurteilung kam es nicht.
Weil gegen den Mann kein Urteil erging, durfte der mögliche Exhibitionismus logischerweise in kein öffentliches Register eingetragen werden. Also insbesondere auch nicht in das Erziehungsregister, in dem Urteile des Jugendgerichts festgehalten werden.
Alle Einträge im Erziehungsregister müssen überdies mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht werden, wenn gegen den Beschuldigten nur milde Sanktionen ausgesprochen wurden. Ein Beispiel sind die bekannten Arbeitsstunden. Spätestens mit dem 24. Lebensjahr hätte die Exhibitionismus-Sache also aus dem Erziehungsregister raus sein müssen – selbst wenn der Verdächtige überhaupt verurteilt worden wäre. Die Eintragung dürfte dem Mann auch dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie aus Versehen doch noch im Register stünde.
Aber die Berliner Polizei weiß halt mehr als die an sich zuständigen Stellen. Sie hat die Daten über ein eingestelltes Verfahren offenbar noch im Computer, obwohl mindestens zwölf Jahre vergangen sind und das Verfahren sich gegen einen Jugendlichen richtete. Wenig überraschend: Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung dürften diese Daten eigentlich gar nicht mehr vorhanden sein.
Aber selbst wenn sie rechtzeitig und pflichtgemäß “gelöscht” worden sein sollten, heißt das bei unserer Gesetzeslage noch nicht, dass die Daten auch wirklich nicht mehr vorhanden sind. Gut möglich ist nämlich, dass die Informationen aus der sogenannten Vorgangsverwaltung stammen. Diese besondere Datei hält, und das ist wirklich bizarr, auch Daten zu Verfahren fest, die es eigentlich gar nicht mehr geben darf.
Das geschieht offiziell zu Archivzwecken. Mitunter aber auch schlicht, um bei passenden Anlass Löschfristen umgehen zu können. Der Berliner Fall könnte hierfür ein Beispiel sein.
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Polizisten in Sachsen-Anhalt müssen seit dem 1. April Namensschilder tragen. Innnenminister Holger Stahlknecht hat die Kennzeichnungspflicht angeordnet. Was sich auf dem Papier erst mal gut anhört, hat einen Haken: Bei “gefährlichen Einsätzen” dürfen Polizeibeamte auf die Namensschilder verzichten. Dazu gehören auch Demonstrationen…
Es ist natürlich prima, wenn Bürger ihren Bezirksbeamten, der zu Fuß im Viertel seine Runde dreht, künftig mit Namen ansprechen können. Ebenso toll ist es, wenn die Gäste eines Eiscafés nun wissen, wie die Beamten der Zweierstreife heißen, die für die gesamte Wache Fruchtbecher holen. Das schafft Vertrauen, das macht sympathisch. Von Offenheit und Transparenz spricht demgemäß auch der Innenminister.
Nur: Ist der “normale Dienst” ausgerechnet die Situation, in welcher der Bürger wissen möchte, mit wem er es konkret auf Seiten der Staatsmacht zu tun hat? Passieren Übergriffe und sonstiges Fehlverhalten von Polizeibeamten nicht eher ausgerechnet in jenen Lagen, für welche die Kennzeichnungspflicht auch künftig gerade nicht gilt?
Nun friemeln Sachsen-Anhalts Polizeibeamte also das Namensschild wieder von der Uniform, bevor sie sich auf Demo-Einsatz begeben, eine Razzia durchführen oder einem Notruf folgen. Schon der Umstand, dass ihnen ausgerechnet in den Situationen wieder weitestmögliche Anonymität zugestanden wird, in denen das Namensschild seinen Zweck erfüllen könnte, zeigt, um was es wirklich geht: den Placebo-Effekt.
Begründet werden die Ausnahmen interessanterweise damit, bei gefährlichen Einsätzen wachse die Gefahr falscher Anzeigen. Und das Risiko, dass Beamte oder ihre Angehörigen privat gestalkt werden.
Das erste Argument ist aberwitzig. Man gibt Beamten also bewusst Deckung, weil sie ja zu Unrecht beschuldigt werden könnten. Deshalb nimmt man es halt auch in Kauf, dass durchaus berechtigte Anzeigen ins Leere laufen, weil sich Polizisten einfach in der Anonymität verbergen können. Besser kann man sein abgrundtiefes Misstrauen gegen den Bürger und ein gespaltenes Verhältnis zum Rechtsstaat kaum dokumentieren.
Die Gefahr des Stalkings ist da schon realer. Ich frage mich nur, wieso das Innenministerium von Sachsen-Anhalt ausgerechnet auf Namensschildern besteht. Ist die Idee, Beamte zwischen einem Namensschild und einer eindeutigen Nummer wählen zu lassen, dort noch nicht angekommen? Berlin hat sich jedenfalls für diese Lösung entschieden, eben weil sie Beamte mit seltenen Namen nicht googelbar macht.
Man kann es drehen und wenden, aber Transparenz und Offenheit sehen anders aus.
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“Verbrechen lohnt sich doch.” So kolportierte eine Lokalzeitung den Inhalt eines Auto-Aufklebers. Dieser soll ausgerechnet am Fahrzeug eines Osnabrückers Anwalts geprangt haben. Allerdings handelte es sich nicht um irgendeinen Rechtsanwalt, sondern einen berüchtigten Inkasso-Juristen. Diesem Anwalt wird derzeit nicht nur der Prozess gemacht, nun trifft ihn seine frühere Tätigkeit auch finanziell. Das Landgericht Landshut hat sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt – insgesamt macht die Justiz 4,6 Millionen Euro geltend.
Jahrelang stand der Jurist im Dienste sogenannter Abofallen. Tausende Bürger, die sich meist ahnungslos auf den vermeintlich kostenlosen Webseiten angemeldet hatten, erhielten von ihm Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben. Die Abofallen und die Tätigkeit des Anwalts wertet die Staatsanwaltschaft Landshut als Betrug. Gegen etliche Verdächtige laufen derzeit Ermittlungsverfahren.
Bereits am 6. Februar hat das Landgericht Landshut einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Anwalts verhängt. Damit können seine Konten gepfändet und Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Gestern wurde die Maßnahme ganz offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Im Bundesanzeiger ist auch vermerkt, welche Vermögenswerte des Anwalts bislang gesichert werden konnten. Die Ermittler stellten 520 Euro Bargeld sicher, außerdem eine Herrenuhr Rolex “Collini”. Auf Immobilien des Anwalts trugen sie außerdem Hypotheken über 560.000 Euro ein. Die Konten des Juristen hatten ein Plus von 75.273,20 Euro. Auch dieser Betrag wurde beschlagnahmt.
Das sichergestellte Vermögen steht Geschädigten zur Verfügung, sofern der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wird. Insgesamt geht die Staatsanwaltschaft Landshut offenbar davon aus, dass der Anwalt mindestens 4,6 Millionen Euro für die Abofallen eingenommen hat.
Geschädigte können die Forderung aber nicht einfach bei der Staatsanwaltschaft Landshut (Aktenzeichen 4 Js 4156/10) anmelden. Sie müssen vielmehr selbst erst mal einen zivilrechtlichen Titel gegen den Anwalt erwirken. Sobald dieser vorliegt, können sie dann in das gesicherte Vermögen vollstrecken. Ohne eigenes Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid kann man als Geschädigter nicht von den sichergestellten Werten profitieren.
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Schweizer Staatsanwälte werfen deutschen Steuerfahndern aktive Mitwirkung vor
Wie Cicero einen Piratenskandal ergoogelte
Dresden: Funkzellenabfrage wegen Farbattacke
Stadt Stuttgart: Hausmeister klaut über 25 Tonnen Büromaterial
Kafka-Herausgeber verklagt Amazon wegen “Hehlerei”
In Taiwan beschwert sich niemand übers Essen
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Nun stehen auch die Gewinner der kleinen Verlosung fest. Es gab 10 x das Buch “Habt Ihr nichts Besseres zu tun?” von Tim Oliver Feicke zu gewinnen. Das Losglück fiel auf folgende Leser:
jansalterego
ColdSphinx
souli
Frank
DWFi
Melanie
Andreas Netscher
pvx
Sanne
Malgos
Die Gewinner haben bereits eine E-Mail erhalten. Sie bekommen ihr Buch zugeschickt, sobald die Versandadresse vorliegt. Danke allen Teilnehmern und natürlich auch an den Autor, der die Bücher spendiert.
Cartoon: Tim Oliver Feicke
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Die können doch gar nicht anders. Siehe Gesetz. So lauteten Kommentare zu einem Beitrag im law blog, in dem ich leise Kritik am Bundesamt für Justiz übte. Nun, so einfach ist es nicht. Selbst in der Justiz wird Kundenfreundlichkeit größer geschrieben als mancher denkt. Zumindest wenn man sich ganz oben beschwert…
Zur Vorgeschichte: Das Bundesamt für Justiz stellt die Führungszeugnisse aus. Das Führungszeugnis meines Mandanten wies einen Fehler auf. Die Behörde wollte das Zeugnis zwar berichtigen. Allerdings forderte sie, dass mein Mandant nicht nur 13 Euro für das richtige Zeugnis zahlt. Vielmehr wollte sie auch die 13 Euro behalten, die mein Mandant bereits für das falsche Zeugnis entrichtet hatte.
Von so einem Geschäftsmodell dürften auch andere träumen. Der Bringdienst etwa kriegt Geld für Pizza, die er gar nicht geliefert hat. Weitere Beispiele gern in den Kommentaren. Wir haben zwar Stuss bescheinigt, lautete die Auskunft der Behörde. Aber da wir für den Stuss inhaltlich nicht verantwortlich sind, weil wir die Daten von Gerichten und Staatsanwaltschaften gemeldet kriegen, musst du als Bürger eben in den sauren Apfel beißen.
Mein Mandant fühlte sich verschaukelt. Er gab deshalb nicht auf, sondern schrieb ans Bundesjustizministerium. Dort lachte offenbar niemand über die 13-Euro-Frage. Jedenfalls meldet sich ein Mitarbeiter, der betont, im direkten Auftrag von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu schreiben. Der Brief ist kurz, hat aber einen erfreulichen Inhalt:
Es entspricht der üblichen Handhabung des Bundesamtes für Justiz, ein Führungszeugnis gebührenfrei neu zu erteilen, wenn Eintragungen, die auf fehlerhaften Mitteilungen beruhen, berichtigt werden. Soweit Ihnen mit dem Schreiben vom 27. Februar 2012 etwas anderes mitgeteilt wurde, beruht dies auf einem bedauerlichen Büroversehen.
Damit mein Mandant sich jetzt nicht wieder neu mit dem Bundesamt rumschlagen muss, fügt das Justizministerium das berichtigte Führungszeugnis gleich bei. Im Bundesamt für Justiz muss jetzt zumindest ein Beamter seine Textbausteine anpassen.
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[Repost aus freiesMagazin 03/2012]
von Matthias Meißer
Mit „OpenStreetMap – GoogleMaps-Klon oder doch mehr?“ wurde bereits in der Ausgabe 11/2008 von freiesMagazin das OpenStreetMap-Projekt (OSM) vorgestellt, das nach dem Wiki-Prinzip eine ganze Weltkarte erstellt, die jedermann nutzen und verbessern darf. Doch drei Jahre sind eine lange Zeit, gerade für freie Projekte. Hier folgt nun das Update, wie sich die Welt seither verändert hat.
Abb. rechts: Mit einfachem Equipment unterwegs für eine freie Weltkarte. © Sebastian Haag (CC-BY-2.0)
Wenn man heute die Qualität von OSM beurteilen will, lohnt sich meist eine differenzierte Betrachtung. In Städten steht die Karte den kommerziellen Angeboten in Bezug auf Anzahl der Objekte, deren Eigenschaften und der Vielfalt an Objektkategorien (von der Stadtautobahn bis zum Hydranten kann mittlerweile fast alles erfasst werden) in nichts nach und übertrifft diese teilweise sogar. Beispiele wie der damals genannte, detailliert erfasste Berliner Zoo sind mittlerweile nicht mehr die Ausnahme, sondern in den meisten Städten ebenso schön umgesetzt. Nicht selten sind es solche kleinen Details, die auch der Stolz der Community sind. Ähnlich verhält es sich mit den Hausnummern, bei denen einige Großstädte schon sehr weit gekommen sind und Googles einfache Adressen-Interpolation vergleichsweise bescheiden aussehen lassen. Als Beispiel kann man gerne einmal die Städte Hamburg oder aber München vergleichen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten, dass der ländliche Raum aber immer noch erheblichen Nachholbedarf hat (ca. 70 % der Straßen sind erst komplett). Doch die Gemeinschaft ist dabei, aus den Ballungszentren heraus auch immer weiter in die Dörfer vorzudringen und dort mit Mapping-Partys (meist eintägige Ausflüge um Daten zu sammeln) Vorarbeit zu leisten und Anwohner für das Projekt zu begeistern. Mit Erfolg, denn in Deutschland scheinen nur noch 3 % des gesamten Straßennetzes zu fehlen und mit kleinen Wegen und spezialisierten Objektarten kann OSM viel besser glänzen als kommerzielle Anbieter.
Diese Art der Erfassung von Informationen vor Ort stellt auch heute noch einen wichtigen Teil der Arbeit der Mapper dar. Doch gibt es nun auch gut aufgelöste Luftbilder, die durch die Community genutzt werden können. So erlaubt Microsoft es, die Bilder des Bing Maps Portals zu nutzen und z. B. ist es auch erlaubt, die amtlichen Bilder von Geoimage Austria einzubinden. Obwohl diese Technik eine sehr gute Möglichkeit darstellt, gerade großflächige Objekte wie Seen und Wälder abzuzeichnen sowie die bisher sehr problematischen Gebäude-Umrisse zu erfassen, muss ihr Einsatz immer auch kritisch hinterfragt werden. Denn nicht jede Schneise im Wald ist unbedingt ein Wanderweg (oft auch einfach nur ein Wechsel des Baumbestandes) und durch die verminderte Aktualität muss das Gesehene nicht mehr dem aktuellen Stand vor Ort entsprechen. Deshalb ist es gerade in Städten am sinnvollsten, sich die Karte einfach einmal auszudrucken und dort manuell das Gesehene zu ergänzen. Das Ganze geht aber natürlich auch durchgehend digital mit OpenStreetBugs oder per E-Mail an eine der vielen lokalen Gruppen. Mittlerweile gibt es schon so viele Leute, die mit Luftbildern umzugehen wissen, dass sich mit dem Humanitarian OpenStreetMap Team eine Gruppe innerhalb des Projektes herausgebildet hat, die sich um das Erstellen von Karten gerade in Krisengebieten kümmert. So können im Katastrophenfall schnell Versorgungswege für Hilfskräfte geplant und das Kartenmaterial durch Bodentruppen aktualisiert werden.
Fehler in der Karte gefunden? © OSM Contributors (CC-BY-3.0)
Hier hat sich wohl gerade durch die verbesserte Datengrundlage enorm viel getan. Dutzende Webkarten sind entstanden, die sich mit jeweils speziellen Stilen um ausgewählte Objekte und ihre Eigenschaften kümmern. So zeigt ÖPNV-Karte die Strecken des Nahverkehrs an, OpenSeaMap präsentiert Bojen und andere maritime Aspekte und mit der Hike & Bike Map findet man sich auch in unwegsamen Gelände zurecht.
Verschiedene Sichten auf die Welt – OSM fürs Fahrrad. © OSM Contributors (CC-BY-2.0)
Daneben gibt es zahlreiche Dienste, die die Daten nicht nur zur Darstellung nutzen, sondern auch weiter verwerten. Etwa Nominatim, das eine Suche nach Adressen ermöglicht, oder OpenRouteService, der Navigation für verschiedenste Fortbewegungsmittel bietet. Viele weitere spannende Online-Karten listet darüber hinaus das OSM-Wiki auf
Verschiedene Sichten auf die Welt – OSM für den ÖPNV. © OSM Contributors (CC-BY-2.0)
Den Lesern dieses Magazins werden die Parallelen von OSM und Wikipedia natürlich nicht entgangen sein. Seit mehr als einem Jahr herrscht daher auch eine rege Zusammenarbeit zwischen beiden Projekten. OpenStreetMap ist nun die Standardkarte von Wikipedia, die mit einem Klick auf die Geokoordinaten zu einem Artikel (rechts oben im Mediawiki) erscheint und von Wikipedia selbst auf eigenen Servern gerendert wird.
Doch natürlich lassen sich Karten gerade unterwegs erst sinnvoll einsetzen. Mit OSM gib es dort die Möglichkeit, diese kostenlos und besonders platzsparend als Vektorkarten zu nutzen, welche sich sogar dynamisch je nach Szenario darstellen lassen. Seit jeher sind dort Outdoor-GPS-Geräte sehr beliebt, die die eigene Position und die vorgeschlagene Route auf der Karte anzeigen, sowie interessante Orte (POIs) auch unterwegs finden können. Lange Zeit konnten nur die Geräte der Marke Garmin mit OSM-Karten betankt werden, doch mittlerweile geht dies auch für Magellan und einige andere Hersteller. Medion hat mit dem GoPal S3875 ein GPS für den deutschen Massenmarkt entwickelt, dass sogar ab Werk mit Karten des freien Portals ausgestattet ist. Diese kompakten und wasserdichten Geräte sind heutigen Smartphones immer noch eine Nasenlänge voraus, jedenfalls wenn es nicht um die typischen kurzen Touren durch den Großstadtdschungel geht.
Für die mittlerweile alltäglichen digitalen Helfer gibt es aber auch schon sehr viele (leider meist proprietäre) Apps, die das Kartenmaterial nutzen. OSM stellt derzeit wohl die einzige Möglichkeit dar, Geodaten offline verfügbar zu haben, ohne an die restriktiven Lizenzen der großen Datenanbieter wie Navteq oder Teleatlas gebunden zu sein. Bekannte Alternativen für die Nutzung von OSM sind Skobbler, Footmap und NavFree. Erfreulicherweise gibt es aber auch offene Navigationslösungen, die häufig sogar auf einer Vielzahl von Plattformen verfügbar sind, wie etwa NAVIT oder Gosmore. Leider ist hier jedoch die Usability noch nicht ganz so ausgereift, sodass man dabei noch nicht von Out-of-the-box-Lösungen, wohl aber von hochgradig anpassbaren Programmen sprechen kann, die mit ein wenig Einarbeitung schon erstaunlich zuverlässig ihren Dienst verrichten. Die vergangenen Jahre zeigten auch, zu was für einer überraschenden Vielfalt von Anwendungen freie Daten führen können und wie sehr sie Innovation und Spieltrieb fördern. So gibt es mit eWorld einen einfach zu bedienenden Verkehrssimulator sowie Export-Werkzeuge wie Osm2xp, die die Szenerien von Flugsimulatoren wie X-Plane zu erweitern vermögen.
Der Flugsimulator X-Plane nutzt OSM um Gebäude zu visualisieren. © Osm2xp (CC-BY-2.0)
Es gibt auch Ansätze, die Datenbestände für semantisches Web und Suchmaschinen zu erschließen oder auch größere, dreidimensionale Stadtmodelle generieren zu können. Das Ganze ist natürlich bei weitem nicht nur auf die digitalen Ergebnisse beschränkt. So wird OSM auch zur Erstellung von gedruckten Stadtplänenoder zur Illustration von Reisebänden genutzt.
Möchte man selbst bei OSM aktiv werden, sollte man sich als Erstes ein Konto beim Projekt anlegen und ggf. den in Java entwickelten Editor JOSM installieren (oder den in die Webseite integrierten Flash Editor Potlatch2 nutzen).
Einfach anmelden und mit dem Potlatch-Editor loslegen.
Nach dem Laden der bestehenden Daten kann man mit den Editoren beginnen, Objekte einzutragen. Im einfachsten Fall sind das nur einzelne Punkte („Nodes“), an denen die passenden Eigenschaften gesetzt werden („Tags“). So wird aus ein und demselben Node durch amenity=restaurant ein Restaurant oder mit highway=traffic_light eine Ampel.
Natürlich gibt es aber auch Linienobjekte (Ways), die ebenso mittels Tags als Straßen oder Flüsse gekennzeichnet werden. Geschlossene Wege mit building=yes stellen dabei Gebäude dar und Plätze werden z. B. mit geschlossenen Wegen mit highway=pedestrian und area=yes erfasst.
Diese grundlegenden technischen Konzepte von OpenStreetMap sind natürlich gleich geblieben, einige kleinere Ergänzungen kamen jedoch mit der aktuellen API 0.6, über die auf die zentrale Datenbank zugegriffen werden kann.
So werden Änderungen nun nicht nur zu sogenannten Changesets zusammengefasst, sondern es gibt mit Relationen sogar einen neuen Objekttyp. Sie stellen die derzeitige Lösung für Probleme wie Gruppierungen von Linien in Nahverkehrsnetzen und Flächen als Multipolygone dar, also überall wo ein Objekt nicht nur einmalig einem anderen zugeordnet werden soll. Aber grau ist alle Theorie, man sollte wirklich mutig einfach mal mit ein paar Änderungen beginnen, um zu sehen, wie alles in einander greift, und sich nicht von den Begriffen abschrecken lassen.
Der Austausch von Objekten erfolgt mit einem sehr einfachen XML-Schema, das nacheinander Abschnitte mit den Nodes, Ways und Relationen eines bestimmten Bereichs enthält. Die gesamte Erde umfasst als komprimierte XML-Datei zurzeit 19 GB, was ein kleiner Hinweis darauf ist, wie komplex weltweite Berechnungen werden können. Denn neben dem Speicherplatz werden auch intelligente Datenstrukturen benötigt, so dass man etwa in einer Datenbank wie PostGIS schnell herausfinden kann, welche Objekte sich an einer bestimmten Position befinden.
Dennoch benötigt die performante Verarbeitung der Geodaten extrem viele Ressourcen. So sind Rechner mit über 30 GB RAM keine Seltenheit bei den zentralen Servern. Damit gerade der sehr aufwendige Import des kompletten Datenbestandes nicht dauernd neu durchgeführt werden muss, gibt es mit OSM Diff XML ein abgeleitetes Dateiformat, mit dem man Änderungen übertragen kann und so die eigene lokale DB auf dem aktuellen Stand bleibt. Daran können sich nun weitere Programme ankoppeln, sodass Karten gezeichnet (Mapnik, Osmarender), Routen berechnet (OSRM) oder eigene Analysen durchgeführt werden können.
Überall gibt es Flecken, wo Mapper fleißig die Welt erfassen. © Indigomc (Public Domain)
All diese Veränderungen entstehen natürlich nur durch eine massiv angewachsene Community. So gibt es mittlerweile über 500.000 registrierte Mitglieder, von denen etwa 16.000 Nutzer monatlich zu OSM beitragen. Dadurch bildeten sich in größeren Städten sehr viele Stammtische, wo die einzelnen Mapper sich über Neuigkeiten austauschen oder gemeinsame Aktionen planen.
Nach wie vor hapert es (wie bei den meisten freien Projekten) jedoch in Sachen überregionaler Kommunikation, auch wenn sich dort einige Lichtblicke abzeichnen. So gibt es schon über ein Jahr den OSMBlog, welcher in der regelmäßig erscheinenden Wochennotiz die Ereignisse im Projekt von verschiedenen Kommunikationskanälen (Mailinglisten, regionale Mailinglisten, Foren, IRC, Diaries, Blogs, Twitter etc.) sammelt und prägnant zusammenfasst. Denn gerade Leute, die neu zu OpenStreetMap stoßen, haben immer noch oft das Problem, sich in den verschiedenen Kommunikationskanälen zurecht zu finden und eine einfache Schritt-für-Schritt-Anleitung zu bekommen. Diese gab es bisher bereits im Wiki und mit einigen Video-Tutorials, diese sind aber leider teilweise auch schon wieder veraltet. In diese Bresche springen LearnOSM sowie einige Bücher, die die Arbeit in und mit dem Projekt thematisieren.
Da für die immer weiter wachsende Nutzung der Karte auch entsprechende Ressourcen angeschafft und Spenden verwaltet werden müssen, gibt es mit der OpenStreetMap Foundation nun schon seit längerem auch eine Vereinigung, die als juristischer Ansprechpartner fungieren kann. Im deutschsprachigem Raum ist dies übrigens der FOSSGIS e.V., der unter anderem auch einige Entwicklungsserver betreibt, damit nicht jeder, der gewillt ist eine OSM-Karte zu bauen, eigene leistungsfähige Hardware braucht, und so auch europaweite Karten anbieten kann.
Ein ganz wichtiges Vorhaben der Mapper ist übrigens die Umstellung der Lizenz von der jetzigen CC-BY-SA zu der neuen Open Database License (ODbL). Naturgemäß führte diese Maßnahme zu einiger Unruhe innerhalb des Projektes, geht es doch um nichts weniger als um die Nutzbarkeit der mühevoll zusammengetragenen eigenen Daten. Inhaltlich ändern sich nur wenige Aspekte, denn es bleibt bei dem Copyleft-Gedanken, sodass man bei einer Vermischung von Daten auch die Endprodukte unter diese Lizenz stellen muss. Ein weiterer Grund ist sicherlich, dass die neue Lizenz sich erst etablieren muss, sind die Creative-Commons-Lizenzen doch schon durch diverse andere Projekten recht bekannt. Sie bürgen somit für eine gewisse Verlässlichkeit, aber leider greifen Sie bei Datenbanken gerade im amerikanischen Raum nicht zwangsläufig. Neulinge akzeptieren übrigens von vornherein die neue Lizenz. Bei den anderen Mitgliedern wird jedoch explizit um eine Zustimmung nachgefragt, weshalb einige Daten auch nach der Umstellung eventuell verloren gehen werden und neu erfasst werden müssen.
OpenStreetMap hat bisher bereits Erstaunliches geleistet und es ist kaum zu glauben, dass sich an den Stellen, wo heute Städte mit Gebäuden und Restaurants zu sehen sind, früher nur digitale Wüste befand. Dies überzeugt langsam aber sicher auch diejenigen aus dem professionellen Umfeld, die dem Projekt keinen Erfolg prophezeiten, da es zu unorganisiert sei und so gar nicht mit den üblichen akkuraten Messmethoden in der Geodäsie vereinbar schien. So nutzen bereits zahlreiche offizielle Webseiten die Karte und allmählich sehen sich auch die bisherigen Navi-Hersteller mit dem Problem konfrontiert, dass Kartenupdates von bis zu hundert Euro schwerlich zu rechtfertigen sind, wenn es parallel dazu ein Projekt gibt, das die neuesten Fahrwege sehr viel schneller als bisherige Datenlieferanten und dazu noch kostenlos bereitstellen. Ein wichtiger Achtungserfolg ist die freie Veröffentlichung der Daten der englischen Vermessungsbehörden (Ordnance Survey) in letztem Jahr. Das zeigt, dass Open Data bereits in aller Munde ist und wie sehr die Möglichkeit genutzt wird, neue Ideen damit auszuprobieren.
Keinesfalls soll aber der Eindruck erweckt werden, dass OSM völlig ohne Makel ist. Die Qualität der Daten ist nicht überall bereits so gut wie in Deutschland oder England und auch dort sind ländliche Gebiete oder die Erfassung der zugelassenen Geschwindigkeiten noch immer ausbaufähig. Jedoch sind dies Aufgaben, die sicherlich binnen der nächsten zwei Jahren gelöst werden können, wenn noch mehr Menschen die Karte nutzen und Gefallen daran finden, ihre eigene Nachbarschaft darin dazustellen. Vielleicht wird es für Orte und Institutionen dann immer wichtiger geworden sein, auf der freien Weltkarte zu erscheinen, ähnlich vielleicht wie bei Google Maps heute schon. Daher auch ein kleiner Aufruf an den geneigten Leser, der ja auch mal persönlich bei OSMBugs vorbeischauen und melden kann, was in der Heimatstadt noch fehlt. Und wer basteln mag, der ist herzlich dazu eingeladen, kreative Anwendungen auf Grundlage von OpenStreetMap umzusetzen. Die Unterstützung der Community ist einem gewiss!
Matthias Meißer ist Student an der Universität Rostock, wo er bei einer Projektarbeit auf OpenStreetMap stieß. Zusammen mit vielen anderen hat er nicht nur die Hansestadt auf die Karte gebracht, sondern kümmert sich insbesondere um die Kommunikation in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb des Projektes und nach außen.
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Koinzidenz der Ereignisse, und alles kein Aprilscherz: Der hessische Justizminister möchte Datenhehlerei strafbar machen. Damit soll insbesondere der Verkauf digitaler Identitäten (Adressdaten, Passwörter, Kontoinformationen) wirksamer bekämpft werden. Das Bundesland möchte damit eine Strafbarkeitslücke schließen, berichtet heise online. Womöglich zeigt sich diese Lücke gerade augenfällig an anderer Stelle. Die Schweiz hat Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder erlassen, weil sie den Ankauf von Steuer-Sünder-CDs organisierten.
Die Bankdaten lösten in Deutschland eine Masse an Selbstanzeigen und Steuerstrafverfahren aus. Sie brachten dem Staat jedenfalls ein Vielfaches des Geldes, als er für die Informationen gezahlt hat. Auch wenn sich der Rummel um das Verhalten der deutschen Steuerfahndung mittlerweile gelegt hat, ist eine Tatsache nach wie vor präsent: Die Steuerfahnder erwarben die Daten von illegalen Quellen, meist waren es abtrünnige Bankangestellte. Der deutsche Staat dealte also mit Datendieben.
Allerdings, so viel war ebenfalls schnell klar, ist der Erwerb von solchen Daten in Deutschland wohl kaum strafbar. Blieb nur die Frage, ob das anrüchige Verhalten der Steuerbehörden wenigstens dazu führt, dass Gerichte die Beweise nicht verwerten dürfen. Auch hier handelten die Finanzämter taktisch klug. Sie dealten schon wieder. Die ertappten Steuersünder konnten und können in der Regel ihren Kopf zu günstigen Konditionen aus der Schlinge ziehen. Das heißt, es gibt allenfalls Bewährungsstrafen. Und somit hat kaum einer der glimpflich Davongekommenen Grund, die höheren Gerichte mit der Frage nach einem Verwertungsverbot zu behelligen. Und wenn, dann wurde die Praxis abgenickt.
So viel zum deutschen Recht. In der Schweiz sieht es etwas anders aus. Dort ist Wirtschaftsspionage und damit Datenhehlerei strafbar; ebenso die Verletzung des Bankgeheimnisses. Deshalb haben Schweizer Behörden nun das gemacht, wozu sie nach schweizer Recht jedenfalls angehalten sind: Sie verfolgen die Datenhehler aus Deutschland – unabhängig von ihrem Amt.
Natürlich hängt dies alles auch damit zusammen, dass ein Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz auf der Kippe steht. Mit dem Abkommen soll eine Abgeltungssteuer für in der Schweiz geparktes, unversteuertes Vermögen eingeführt werden. Und auch rückwirkend sollen die Schweizer Banken anonym Steuern für ihre Kunden nachzahlen, die – wichtig für den Bankplatz Schweiz – dafür im Normalfall anonym bleiben dürfen. Also schon wieder ein merkwürdiger Deal.
Die Haftbefehle aus der Schweiz stoßen in Deutschland auf vehemente Kritik. Die Steuerfahnder hätten nur ihre Pflicht erfüllt heißt es. Sie seien doch keine Täter. Ja, vielleicht nicht in Deutschland. Aber womöglich in der Schweiz, wo es nun mal auch Gesetze gibt, an die sich sogar deutsche Finanzbeamte “im Auslandseinsatz” halten müssen, so lange sie keinen Freibrief der Justiz des Nachbarlandes in der Tasche haben.
Nur einer hat bislang so viel Mumm zuzugeben, dass das deutsche Recht nur bis zum Bodensee und nicht in Zürich gilt. Es ist Wolfgang Schäuble. Der Bundesfinanzminister sagte, er könne die Haftbefehle inhaltlich nachvollziehen. Die Justiz in der Schweiz sei ebenso unabhängig wie die deutsche Justiz. Word.
Es wird sich auch schwerlich behaupten lassen, die nun gegen die Steuerfahnder angewandten Vorschriften der Schweiz seien nicht rechtsstaatlich oder verletzten gar die Grundrechte.
Das wiederum belegt schön der hessische Gesetzesvorschlag, der nun wirklich punktgenau bekanntgeworden ist.
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In Emden gibt es jetzt bereits zwei Opfer. Das 11-jährige Mädchen, welches ermordet worden ist. Und einen 17-Jährigen, den die Polizei nach derzeitigem Stand zu Unrecht verdächtigt hat und der jetzt zunächst vor dem Scherbenhaufen seiner jungen Existenz steht. Er dürfte nämlich kaum in der Lage sein, sein normales Leben weiter zu führen.
Schon bei der Verhaftung des 17-Jährigen konnte auffallen, wie dünn die Beweislage gewesen sein muss. Zum Tatverdacht hieß es nämlich recht karg, der Beschuldigte habe sich bei Angaben über sein Alibi in Widersprüche verstrickt. Das klang ein wenig sehr nach “Wer einmal lügt, dem glaubt nicht”. Dumm nur, dass man nicht unbedingt der Täter sein muss, wenn man kein Alibi hat.
Wenn die Polizei vorrangig aus diesen “Widersprüchen” wirklich ihre Überzeugung schöpfte, hätte sie zumindest bedenklich dick aufgetragen, als sie mit ihrer Erfolgsmeldung an die Öffentlichkeit ging. Immerhin klang das Fazit der Pressekonferenz so, man sei sich schon ziemlich sicher den Täter zu haben – auch wenn der Staatsanwalt pflichtgemäß auf die Unschuldsvermutung verwies. In vielen Medienberichten schlug sich das in der bemerkenswerten Formulierung nieder: “Nur ein Geständnis hat er bislang nicht abgelegt.”
Apropos dick auftragen. Die Polizei hat sich wohl selbst in die Verlegenheit gebracht, eine schnelle Erfolgsmeldung präsentieren zu müssen. Die Festnahme des 17-Jährigen soll ein ziemlich bombastischer Polizeieinsatz gewesen sein. Den Anwohnern dürfte schon wegen der räumlichen Nähe von knapp 500 Metern zum Tatort klar gewesen sein, dass der Zugriff nicht einem Kleindealer gilt.
Schon gestern wies der Kriminologe Christian Pfeiffer darauf hin, dass die Polizei das verhängnisvolle Echo insbesondere auf Facebook und den Menschenauflauf vor der Polizeiwache mit den “Hängt in auf”-Rufen faktisch selbst provoziert hat. Wären die Beamten etwas dezenter vorgegangen, hätten sie den Mob nicht mobilisiert und wären nicht zu einer übereilten Erfolgsmeldung gezwungen gewesen.
Ohne den Druck der Straße hätte die Polizei 17-Jährigen vielmehr in Ruhe überprüfen können. Mit aller Wahrscheinlichkeit wären dann sein Name und seine Adresse heute nicht jedermann bekannt, der drei Suchwörter googeln kann. Der bislang Beschuldigte hätte trotz seiner Festnahme in sein normales Leben zurückkehren können. Damit ist nun wohl nicht mehr zu rechnen.
Man mag den Emdener Beamten zu Gute halten, dass sie vielleicht selbst nicht übersahen, was sie mit ihrem Einsatz lostraten. Ob und inwieweit mit ihnen nach der Festnahme des Jugendlichen die Pferde durchgingen und sie sich von “kriminalistischer Erfahrung” übertölpeln ließen, werden wir ohnehin nicht erfahren. Das offensichtliche Versagen wird allenfalls in einige warme Worte gekleidet werden. Hoffentlich reicht es wenigstens noch zu einer Entschuldigung gegenüber dem jungen Mann.
Für die Zukunft könnte man aus der Sache aber was lernen. Und damit unnötige Opfer vermeiden.
Zum gleichen Thema ein Beitrag im beck-blog
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Auch Promis sitzen am Steuer und begehen dort kleine oder größere Sünden. Mitunter können sie auf mehr Nachsicht hoffen als Otto Normalverbraucher. Wie Franz Beckenbauer, der vor einigen Jahren deutlich zu schnell in einer Tempo 30–Zone geblitzt wurde. Beamte drückten alle Augen zu – allerdings ohne dass Beckenbauer überhaupt etwas von diesem Entgegenkommen wusste oder gar darum gebeten hätte. Dem verantwortlichen Staatsdiener brachte das eine Bewährungsstrafe und die Entlassung aus dem Dienst.
Diese Geschichte kam mir in den Sinn, als ich einen Bericht über die Bußgeldstelle in Kassel las. Die Behörde hat ihren Jahresbericht vorgestellt. Hierbei ließ der stellvertretende Amtsleiter Bernhard Steinbach sich laut HNA.de wie folgt vernehmen:
Auch einen Prominenten aus der Unterhaltungsbranche hat die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel im vergangenen Jahr wegen einer Geschwindigkeitsübertretung anschreiben wollen. „Dieser Herr hat uns seine Anschrift zum Zustellen des Bußgeldbescheids aber verweigert“, sagt Steinbach. Auch dessen Heimatgemeinde hätte seine Adresse mit Verweis auf seinen Bekanntheitsgrad nicht herausgegeben. Deshalb habe das Verfahren eingestellt werden müssen.
Jedenfalls bei der Heimatgemeinde scheint da etwas reichlich zurechtgebogen worden zu sein. Der Bekanntheitsgrad eines Bürgers ist jedenfalls kein Grund, einer anderen Ordnungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebene Amtshilfe zu verweigern. Das riecht schon sehr streng.
Aber auch die Kasseler Bußgeldstelle hätte es nicht bei einer Meldeamtsanfrage belassen müssen. Sie hätte auch die Polizei am Wohnort des Prominenten beauftragen können, die genaue Adresse zu ermitteln. Wenn jemand auf einem Blitzerfoto nicht eindeutig zu erkennen ist, werden auch die Bezirksbeamten am Wohnort des Halters in Marsch gesetzt.
Kaum vorstellbar überdies, dass die Polizei vor Ort die Adresse des Prominenten nicht kennt. Oder sie zumindest nicht mit kriminalistischem Spürsinn ermitteln kann. Was ist mit der Kfz-Zulassungsstelle? Dem Führerscheinamt? Der Deutschen Post oder einer anderen privaten Auskunftei? Zur Not hätte man sogar beim Finanzamt fragen können. Wobei man, das räume ich ein, beim Finanzamt darüber diskutieren kann, ob die “Bestandsdaten” eines Steuerpflichtigen schon unter das Steuergeheimnis fallen. Aber das hätte sich das Finanzamt ja überlegen können – wenn es überhaupt gefragt worden wäre.
Als letzte Möglichkeit bleibt einer Bußgeldbehörde auch, einen Bescheid an das schwarze Brett des Amtsgerichts pappen zu lassen. Damit wird er öffentlich zugestellt und kann wirksam werden, ohne dass der Betroffene überhaupt etwas davon erfährt. Das ist gerade dann eine übliche Maßnahme, wenn Betroffene ihre Anschrift verschleiern. Was der Prominente ja wohl getan hat.
Vielleicht, ja vielleicht hätte die Bußgeldstelle Kassel das Verfahren also doch nicht einstellen “müssen”.
(Danke an Gerhard S. für den Hinweis)
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The following documentary about the occupation of the Teatro Valle in Rome, the oldest theater in Italy, is part of a project to the study the practice of the Commons. The aim of the project is to explore the connection between the occupation movements of 2011 & 2012 with the paradigm of the commons.
Read more about the relationship between occupation movements and the commons in an interview with Saki Bailey, director of the documentary.
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Wenn “wilde Ehen” in die Brüche gehen, wird am besten fair geteilt. Du den Kühlschrank, ich die Playstation. Und so weiter. Aber was ist zum Beispiel mit dem gemeinsamen Hund, an dem nach wie vor die Herzen beider Partner hängen? Das Landgericht Duisburg bejaht im Zweifel ein wechselseitiges Umgangsrecht. Es verurteilte deshalb einen Mann, den während der Beziehung angeschafften Labrador für jeweils den halben Monat seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu überlassen.
Um zu ihrem salomonischen Ergebnis zu gelangen, wenden die Richter die Eigentums- und Besitzregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Da beide Partner den Hund am Ende der Beziehung gemeinsam im Besitz hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass der Mann den Hund alleine gekauft hat, spricht für jeden eine Eigentumsvermutung. Gemeinsame Eigentümer können voneinander verlangen, dass jeder das Eigentum gleichermaßen nutzen kann. Für das Landgericht Duisburg ist somit klar, dass jeder Partner den Hund jeweils für zwei Wochen im Monat behalten darf. Es entschied sich deshalb für eine entsprechende Umgangsregelung.
Bei verkrachten Ehepaaren kann die Sache schon wieder anders aussehen. Hier wenden die meisten Gerichte die Sondervorschriften über den Hausrat an. Was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass meist einer der Ehegatten den Hund alleine zugesprochen bekommt und der andere nicht mal ein Umgangsrecht erhält.
Landgericht Duisburg, Urteil vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen 5 S 26/11
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Mit 12 Jahren zum Sextäter gestempelt und weggesperrt
Bundestag: Regierung stößt mit Leistungsschutzrecht nicht auf Begeisterung
Der Chefredakteur – einst auch ein Anwalt seiner Journalisten
Einfach mal ein wenig herumschnuppern
Das Tragen von Kopfbedeckungen ist im US-Kongress verboten
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Ach, klang das dramatisch:
Vor diesem Hintergrund haben wir Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern, Ihre Schulden aus dem Erstattungsanspruch zu tilgen und den Geldbetrag von € 1.286,80 mit schuldbefreiender Wirkung bis zum 03.02.2012 – hier eingehend – auf unser Konto zu überweisen. …
Nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist sind wir schon heute umfänglich beauftragt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
So stand es nahezu wortgleich in sicher tausenden Schreiben, mit dem das Inkassobüro Debcon im Januar vermeintliche Filesharing-Sünder anschrieb. An sich ist das ja nichts Ungewöhnliches – hätte vor Debcon nicht schon die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen genau diese Forderungen geltend gemacht.
Man las also und staunte. Die Frage war nämlich, wieso die Rechteinhaber, darunter auch Pornoproduzenten und der Großverwerter DigiProtect, erst Anwälte beauftragen und danach ein Inkassobüro.
Normalerweise ist die Reihenfolge umgekehrt, zumal Debcon für den Fall einer Klage ausdrücklich wieder Rechtsanwaltskosten androhte. Was wohl sagen sollte, dass die Sache wieder an Anwälte zurückgeht und diese klagen werden, sollte der Angeschriebene nicht nur die Kanzlei U + C, sondern nun auch Debcon abblitzen lassen.
Eine Erklärung für die Strategie wäre gewesen, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen verkauft haben. Tatsächlich hatte U + C im Mandantenauftrag die Versteigerung von Filesharing-Ansprüchen online bekanntgemacht. Um bis zu 90 Millionen Euro soll es gegangen sein.
Nun verschickt Debcon aber in vielen Fällen neue Faxe. Wir haben heute einen kleinen Stapel bekommen. Aus diesen Schreiben ergibt sich zunächst, dass es zum Forderungsverkauf nicht gekommen ist. Debcon betont nämlich, im Auftrag der Rechteinhaber zu handeln. Wobei sogar eine Vollmacht beigefügt ist. Diese Vollmacht haben aber nicht die Rechteinhaber unterschrieben, sondern Rechtsanwälte aus der Kanzlei U + C, die wiederum die Rechteinhaber vertreten sollen. Etwas verwirrend. Aber immerhin ist klar, es sind noch alle Beteiligten an Bord. Somit war es wohl nichts mit den Millionen, jedenfalls nicht in den Fällen, die Debcon gerade mit neuen Schreiben anfeuert.
Es bleibt also weiter die Frage, was genau sich die Rechteinhaber von der merkwürdigen Mandatskaskade erhoffen. Möglicherweise war es ein Problem, das sich den Rechtsanwälten U + C stellte. So weit sich für die Angeschriebenen Anwälte gemeldet haben, durfte U + C nur noch mit den Anwälten korrespondieren. Der Gegenanwalt darf nämlich nicht umgangen werden. Das sehen die Berufsregeln vor.
Die Einschaltung eines Inkassobüros bot die Möglichkeit, wieder die Betroffenen direkt anzuscheiben. Was auch geschah – und naturgemäß für ziemlichen Wirbel sorgte. Vielleicht, so mag man spekuliert haben, erschrickt eine ansehnliche Quote der mutmaßlichen Filesharing-Sünder so heftig, dass sie nicht ihren Anwalt anrufen, sondern spontan die Geldbörse öffnen.
Sollte das jemand gemacht haben, hat er auf jeden Fall zu viel gezahlt. Den Mutigen, die Debcons letzte Frist haben verstreichen lassen, flattern derzeit keine Klagen ins Haus. Sondern ein windelweiches Schreiben. Darin sülzt Debcon, man sei beauftragt, die Forderung “im ersten Schritt” außergerichtlich beizutreiben. Im ersten Schritt? Das ist angesichts der Vorgeschichte wirklich lustig formuliert.
Aber immerhin weist Debcon darauf hin, man “habe schon viele vermeintlich unlösbare Angelegenheiten abschließend klären” können. Dabei lässt das Inkassobüro jedenfalls einen handfesten Vorschlag nicht vermissen. Wer bis zum 5. April 495,00 Euro zahlt, soll endgültig aus der Sache raus sein.
Geltend gemacht werden also nur noch 38,5 % der Ausgangsforderung. Das ist ja immerhin mal eine Ansage, eine überraschende zumal. Immerhin hätte Debcon ja, wenn man den Worten der Inkassodienstleister trauen wollte, nun eigentlich einen Prozess anstoßen müssen.
Aber wie auch immer. Nun ist jedenfalls das Ende der Fahnenstange erreicht. Debcon offeriert zwar mit warmen Worten den Vergleichsvorschlag, setzt dann aber zur Vorsorge doch noch mal eine letzte Frist. Sollte diese ablaufen, heißt es in dem neuesten Schreiben in altbekannter, schon einst durch die Rechtsanwälte U + C erprobter Manier, “erfolgt die gerichtliche Geltendmachung”.
Das glauben wir jetzt aber ganz doll.
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Immer wieder kommt es zum Streit um Pressefotos bei Polizeieinsätzen. Darf der Einsatzleiter Journalisten untersagen, die Beamten bei ihrer Arbeit zu fotografieren oder zu filmen? In Schwäbisch Hall wurde das versucht, als ein Sondereinsatzkommando einen mutmaßlichen Schwerverbrecher zum Augenarzt eskortierte. Das an Ort und Stelle ausgesprochene Fotografierverbot für einen Pressefotografen war rechtswidrig, befand heute das Bundesverwaltungsgericht.
Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:
Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.
Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden.
Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur “Enttarnung” von Spezialkräften führen können. Aber auch hier sei ein Fotografierverbot nur das letzte Mittel. Die Polizei muss vielmehr vorrangig auf die Presse einwirken, dass Gesichter “gefährdeter” Beamter gepixelt werden.
Im entschiedenen Fall gab es, so das Gericht, ausreichend Gelegenheit für die Polizeiführung, ein verantwortungsvolles Verhalten der Presse sicherzustellen.
Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann. Das Urteil wird es deshalb auf jeden Fall allen Zeugen von Polizeieinsätzen leichter machen, sich gegen ein Fotografierverbot zu wehren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11
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Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren berechnen, wenn sie nach Ablauf der Kartengültigkeit das Prepaid-Guthaben ihrer Kunden abrechnen. Außerdem dürfen Telefonfirmen keine Mahngebühren und Rücklastschriftkosten ansetzen, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen. Mit dieser Entscheidung bestätigt nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein Urteil erster Instanz.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen norddeutschen Mobilfunkanbieter verklagt. Dieser berechnete ein “Dienstleistungsentgelt” von sechs Euro, wenn er das Prepaid-Guthaben erstattete.
Unzulässig, meint das Oberlandesgericht. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens. Der Mobilfunkanbieter erbringe keine abrechenbare Dienstleistung, vielmehr erfülle er eine eigene gesetzliche Pflicht. Dafür dürften dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Auch eine Mahngebühr von 9,95 Euro hält das Oberlandesgericht für überzogen. Eine Mahnung verursache nur Kosten für ein (automatisiertes) Schreiben, den Ausdruck, Papier, Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie das Porto. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Betrag im Bereich von fast zehn Euro.
Die Mobilfunkfirma berechnete Kunden außerdem 19,95 Euro für Rücklastschriften. Tatsächlich entstehen nach den Feststellungen des Gerichts aber nur Kosten in Höhe von 8,11 Euro pro Lastschrift. Ein höherer Betrag dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, da auf den Kunden wirklich angefallene Kosten abgewälzt werden können.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 U 2/11
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Das ist Teil 1 einer Serie wöchentlich erscheinender Artikel, deren englische Fassung im Journal of Peer Production erscheinen soll. In den Artikeln versuche ich zehn Diskursfiguren zu beschreiben, wie sie im Oekonux-Projekt in über zehn Jahren der Analyse Freier Software und commons-basierter Peer-Produktion entwickelt wurden. Mehr zum Hintergrund im einleitenden Teil.
[English]
In Freier Software oder allgemeiner commons-basierter Peer-Produktion geht es nicht um Tausch. Geben und Nehmen sind nicht aneinander gekoppelt. Aus heutiger Perspektive klingt das nicht so überraschend, aber zu Beginn des Oekonux-Projekts war es das. Auch heute noch basieren traditionelle linke Ansätze auf der Annahme, dass jemand nur etwas bekommen sollte, wenn er/sie auch bereit ist, etwas zurückzugeben, da sonst alle in der Gesellschaft verhungern würden. Diese Position geht zurück auf die leidvolle sozialistische (und christliche) Tradition, die besagt, dass derjenige, der nicht arbeiten wolle, auch nicht essen solle. Freie Software zeigte hingegen sehr deutlich, dass Entwickler_innen nicht dazu gezwungen werden müssen, das zu tun, was sie gerne machen (vgl. Diskursfigur 5).
Ein wichtiger Ansatz, der die neuen Entwicklungen der Freien Software zu erfassen versuchte, obwohl altem Denken verhaftet, war die »Geschenkökonomie«. Nicht zufällig lautet die korrekte Bezeichnung eigentlich »Geschenktausch-Ökonomie«: Der/die Gebende kann erwarten, etwas zurück zu bekommen, da dies eine moralische Verpflichtung in Gesellschaften ist, die auf dem Austausch von Geschenken basieren. Diese Art von gegenseitiger moralischer Verpflichtung existiert in Freier Software nicht. Selbst wenn ein/e Entwickler_in sagt, dass er/sie »etwas zurückgeben« will, dann ist dennoch das Geben keine Voraussetzung, um etwas zu bekommen. Commons-basierte Peer-Produktion gründet allgemein in bedingungslosen freiwilligen Beiträgen.
Aus einer linken Perspektive ist die Entkoppelung von Geben und Nehmen nur in einer fernen Zukunft in einem mythischen Land, Kommunismus genannt, möglich – wenn überhaupt. Aber keinesfalls heute, sondern bevor Kommunismus erreichbar ist, muss die unfreundliche Zwischenphase, der Sozialismus, durchschritten werden, in der das Tausch-Dogma volle Gültigkeit besitzt (vgl. Diskursfigur 8). Historisch scheiterte der »real-exisistierende Sozialismus«, der versuchte diese Notwendigkeit umzusetzen. Das blüht jedoch allen sozialistischen Ansätzen, die weiterhin vom Tausch-Dogma ausgehen.
Wenn man den Tausch nicht aufgeben will, dann ist Kapitalismus die einzige Option.
Diskursfigur 2: Jenseits der Knappheit
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Hautfarbe und ein Erscheinungsbild als “Ausländer” sind zulässige Kriterien für eine Personenkontrolle durch die Bundespolizei. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Das Gericht bestätigt damit die Praxis eines Grenzbeamten, gezielt Reisende nach ihrer Hautfarbe zu kontrollieren.
Der Bundespolizist hatte einen Reisenden kontrolliert, der ihm “ausländisch” erschien. Das wollte der Mann nicht mit sich machen lassen. Er wurde auf die Wache gebracht und durchsucht. Hieraus entspann sich ein Beleidigungsprozess gegen den Reisenden und eine Klage gegen die Bundespolizei auf Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren.
Der zuständige Beamte hatte schon im Beleidigungsprozess erklärt, er spreche gezielt Leute an, bei denen er vermute, sie hielten sich illegal in Deutschland auf. Dabei kontrolliere er bevorzugt Personen, die er als Ausländer einschätze. Ein Kriterium sei auch die Hautfarbe.
Völlig korrekt, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende “Lageerkenntnisse” und “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” zugrunde zu legen.
Hierdurch werde willkürliches Vorgehen gerade ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.
Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürfen die Beamten nach Auffassung der Richter auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auswählen, zu dem auch die Hautfarbe gehört.
Ich bin ehrlich gesagt verblüfft, dass ein Gericht sich so deutliche Aussagen traut. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Kontrollen oft genau nach diesem Schema ablaufen. Allerdings wird auf entsprechende Beschwerden dann immer betont, selbstverständlich spiele die Hautfarbe keine maßgebliche Rolle. Allerdings sei eine schwarze Hautfarbe aber auch keine Gewähr, nicht kontrolliert zu werden.
Das klingt immerhin von vorgesetzter Stelle noch ansatzweise problembewusst. So mussten wir also auf das Verwaltungsgericht Koblenz warten um zu erfahren, dass “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” offenen Rassismus rechtfertigt. Und das in einem Land, in dem Millionen Ausländer rechtmäßig leben und unzählige Menschen, die zwar von der Hautfarbe nicht “deutsch” aussehen, Deutsche sind – und zwar ohne wenn und aber.
Rassisten auf der Richterbank. Das hat uns gerade noch gefehlt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 1026/11.KO
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Schon vor einiger Zeit hatte ich ja mal bekannt, dass ich seit meinem 18. Lebensjahr die “Liberalen” gewählt habe. Aber jede Phase endet mal, spätestens wenn du die Notwendigkeit von Anführungszeichen erkennst. Schon bei den letzten Abstimmungen habe ich den Piraten meine Stimme gegeben – und das wird auch bei der vorgezogenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai wieder der Fall sein.
Nach dem Erfolg im Saarland freuen sich die Piraten zwar über ein riesiges mediales Interesse. Aber trotzdem ist es wichtig, die Partei auch offline stärker ins Blickfeld zu rücken. Da hilft natürlich ein Hinweis aufs Parteiprogramm, das die Piraten entgegen anderslautender Gerüchte überraschenderweise haben.
Eine andere Möglichkeit, die weitaus mehr Wähler erreicht, sind Plakate. Klingt schnöde, aber die Dinger haben durchaus Einfluss auf die Bürger. Allerdings fehlt den Piraten derzeit das Geld, um plakatemäßig gegen die (noch) im Landtag von NRW vertretenen Parteien bestehen zu können. Deshalb finde ich die Idee relativ großartig, dass Freunde der Piraten einfach selbst ein Großplakat spenden.
Das habe ich gerade gemacht.
Es geht ganz einfach: Auf der Seite plakate.piratenpartei.de gibt es eine Liste mit Plakatstandorten, die belegt werden können. Fotos sind zu den Adressen auch gleich dabei, so dass man sich ein Bild machen kann, wo das gespendete Plakat hängen wird. Die Plakate kosten für den jeweils buchbaren Zeitraum von zehn Tagen zwischen 70 und knapp 500 Euro. Die Buchung des Plakatmotivs übernehmen die Piraten,
Ich habe auch einen sehr netten Standort “meines” Plakats gefunden. Es wird vom 27. April bis 7. Mai gleich um die Ecke von meinem Büro hängen, direkt am Haus Ulmenstraße 95. Das ist übrigens die alte Justizvollzugsanstalt, die erst im letzten Monat geschlossen wurde.
So sieht das dann hoffentlich aus:
Bis heute haben die Piraten schon 100 Plakate an die Frau bzw. den Mann gebracht. Falls es bei der Entscheidung hilft – die Plakatkosten sind als Parteispende steuerlich absetzbar.
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Alte Weisheit: Ein Anwalt ist ein Anwalt, keine Bank. Deshalb sollte es der Anwalt nach Möglichkeit lassen, für Mandanten mit Geld in Vorlage zu treten.
Gute Regel.
Ich habe sie heute gebrochen.
Es geht um einen Auftraggeber, der einen Strafbefehl in der Welt hatte. Der Strafbefehl ist inzwischen unanfechtbar. Von dem Strafbefehl, das glaube ich mal, wusste mein Mandant nichts. Die Unkenntnis beruhte wahrscheinlich auf grober Fahrlässigkeit, aber geschenkt.
Die Geldstrafe im Strafbefehl ist mit 30 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt. Da mein Mandant nicht rechtzeitig gezahlt hatte, wurde ihm gestern eine allgemeine Personenkontrolle zum Verhängnis. Er wurde festgenommen, weil er zur Fahndung ausgeschrieben war.
Nun ist es nicht so, dass man wegen einer Geldstrafe in den Knast muss. Man kann die Summe auch auf den Tisch legen und kommt sofort frei. Das wären 450,00 Euro gewesen. Mein Mandant hatte immerhin 330 Euro in bar dabei, die er in der Justizvollzugsanstalt “anzahlen” konnte. Blieben noch 120 Euro offen – das sind umgerechnet acht Tage Haft.
Mein Mandant ist nicht auf Rosen gebettet. Er hat keine Bankkarten. Seine sozialen Kontakte halten sich, so weit ich weiß, in Grenzen. Aber es gibt da einen guten Freund, der ihm vielleicht aushelfen könnte. Doch der Betreffende besitzt aus Prinzip weder Telefon noch Internet, und einfach mal bei ihm vorbei fahren wollte die Polizei nicht. Ich konnte beim besten Willen auch nicht jemanden schicken, die Sache spielt 400 Kilometer entfernt.
Mein erster Impuls war, mich an die goldene Regel zu halten. Soll sich der Mandant drum kümmern, wie er die Kohle zusammen bekommt. Ist doch nicht mein Problem. Doch dann ging mir auf, dass das schon auf praktische Hürden stieß.
Mich durfte der Mandant anrufen, weil ich sein Anwalt bin. Aber schon beim Gespräch mit mir drängelte im Hintergrund deutlich hörbar ein Gefängnismitarbeiter, mein Mandant solle hinne machen, es warteten noch andere Gefangene. Mit telefonieren wäre dann wohl erst mal Schluss gewesen.
Es stand professionelle Hartherzigkeit kontra acht Tage Haft für einen Menschen, den ich als sehr freundlich kennengelernt habe. Ist es da verantwortbar, ihn die “Reststrafe” absitzen zu lassen? Acht Tage Knast für einen Gegenwert von 120 Euro. Das macht einen Umrechnungskurs von 63 Cent pro Gefängnisstunde.
Ich habe das Geld also eingezahlt. Und zwar in Absprache mit dem Knast so, dass mein Mandant in der nächsten Stunde rauskommen sollte. Ich kann jetzt zwar nicht ausschließen, dass ich die 120 Euro abschreiben muss. Aber der später nicht mehr zu verscheuchende Gedanke, kleinkariert gewesen zu sein, wäre mit Sicherheit unangenehmer.
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Ganz schnell eine Erinnerung an die gerade laufende Verlosung. Es gibt zehn Bücher “Habt Ihr nichts Besseres zu tun?” von Tim Feicke zu gewinnen. Tim Feicke ist Richter und Cartoonist. In seinem neuesten Werk hat er wieder Stilblüten aus Gerichtsakten zusammengestellt. Beispiele:
Gerichtsbeschluss: “Insoweit dürfte die Jugendstrafe zu widerrufen sein. Das dürfte Fluchanreiz genug sein.”
Ein Schuldner macht den Zwegat: “Wie ich bereits am Telefon geäußert habe, habe ich meine Schulden bereits an ein Schuldenverwaltungsunternehmen abgegeben.”
Verteidigung im Bußgeldverfahren: “Meiner Hinsicht war es keine Verkehrskontrolle, sondern Moppen der Polizeibeamten.”
Poesie im Schriftsatz: “Unsere gemeinschaftlichen Kinder, falls uns solche noch erblühen sollten…”
Wer noch – Achtung, Verlängerung – bis zum 31. März 2012 mitmachen möchte, kann auch zu diesem Beitrag einfach einen Kommentar hinterlassen. Bitte unbedingt eine gültige E-Mail-Adresse angeben; die Gewinner werden nur über diese E-Mail-Adresse benachrichtigt.
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Wolltest du — Facebook-User wie fast alle — immer schon mal eine Website aufmachen oder eine Firma gründen, die auf den Namen »xy-book« hört? Oder irgendwas mit »face« im Namen? Schlechte Idee, denn Facebook beansprucht etliche Wörter exklusiv:
You will not use our copyrights or trademarks (including Facebook, the Facebook, and F Logos, FB, Face, Poke, Book, and Wall), or any confusingly similar marks, except as expressly permitted by our Brand Usage Guidelines or with our prior written consent.
Facebook besitzt mehr als 70 Trademarks (Markenrechte) auf normale Wörter wie »face« oder »like« — »book« gehört noch nicht dazu, aber das spielt eh keine Rolle. Denn als Facebook-User hast du die Nutzungsbedingungen akzeptiert — inklusive aller Änderungen — und somit zugestimmt, dass du all jene Worte nicht benutzen wirst. Und Facebook ist nicht zimperlich mit Klagen: Die Reisesite Placebook wurde von Facebook zur Namensänderung gezwungen, und Teachbook, eine Site für Lehrer_innen, wird ebenfalls bedroht.
Es geht hier also nicht nur um absurde Formen von angeblichen Verstößen gegen das »geistige Eigentum«, sondern um ebenso absurde Formen des Abstrafens missliebiger Konkurrenz auf dem Wege des Vertragsrechts. [via]
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So realistisch ist der deutsche Fernsehkrimi
Buttonlösung treibt erste Blüen
China: Zum Tode Verurteilte sind Hauptquelle für Organspenden
Australien: Polizei fahndet nach ungesicherten WLANs
USA: Für 100 Dollar angenehmere Kontrolle am Flughafen
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Eigentlich war das Seminar schon für letztes Jahr geplant, doch da musste es wegen schwerer Erkrankung meines Ko-Referenten kurzfristig abgesagt werden. In vier Wochen ist der Nachholtermin:
21. April 2012, 10 bis 18 Uhr
Tagesseminar „Kapitalismuskritik gut und schön – Aber was sind eure Alternativen?“
Tagesseminar des DGB Bildungswerk Bayern, mit Hermann Lueer und Christian Siefkes
im DGB-Haus München, Schwanthalerstraße 64
Hier der komplette Ankündigungstext:
Altersarmut, Kinderarmut, Einschnitte im Bildungswesen wie bei der medizinischen Versorgung nicht nur in den sogenannten Entwicklungsländern, sondern auch in den erfolgreichen Industrienationen sowie die Tatsache, dass weltweit täglich 100.000 Menschen verhungern und eine Milliarde Menschen ohne Zugang zu sauberem Wasser in bitterer Armut und unter elenden Arbeitsbedingungen dahin vegetieren, findet niemand gut. An wohlgemeinten Vorschlägen, wie eine Alternative zur Normalität der globalen Weltlage aussehen könnte, fehlt es ebenso wenig. Dabei wird gerne mit einem Bild besserer Zustände „argumentiert“: Die Vertreter der Kapitalseite geißeln den Wohlfahrtsstaat und die „übertriebenen“ bürokratischen Vorschriften wie Umweltschutz, Bauordnungen, Arbeitsschutz, Lebensmittelgesetze, Tarifverträge, Kündigungsschutz. Das schade der Wettbewerbsfähigkeit. Von gewerkschaftlicher Seite und aus Kreisen der Linken werden stärkere staatliche Reglementierungen, soziale Gerechtigkeit und soziale Verantwortung statt Profitgier und Gewinnmaximierung als bessere Alternative vorgetragen. So gibt es endlose Debatten über vermeintliche Gerechtigkeiten und Ungerechtigkeiten, die, ohne sich über die Gründe zu einigen, warum es so ist, wie es ist, alle in einem bestärken: Marktwirtschaft müsste eigentlich gar nicht so sein, wie sie ist, wenn es in meinem Sinne gerechter zuginge.
Jede Alternative ist aber nur so gut wie die ihr zugrunde liegende Kritik (Erklärung) der bestehenden Verhältnisse, zu der sie eine Alternative sein soll. Nur wenn man den Grund richtig bestimmt hat, kann man daran arbeiten, die Ursache abzuschaffen. In der Naturwissenschaft wie im praktischen Leben ist dies eine Selbstverständlichkeit. Wenn ein Flugzeug abstürzt, wird nach den Ursachen geforscht, um den nächsten Unfall zu verhindern. Wenn mein Auto liegen bleibt, muss ich den Grund wissen, um es reparieren zu können. Ist der Tank leer oder liegt ein Motorschaden vor? Welches Teil muss ausgewechselt werden, damit das Auto wieder funktioniert? Ohne sich um die Gründe zu kümmern, sich unterschiedliche Reparaturmöglichkeiten zu präsentieren, würde als ausgesprochene Blödheit wahrgenommen.
Wer daher nach vernommener Kritik fragt, was die Alternative sei, der tut so, als ob die praktischen Konsequenzen der Kritik noch ganz im Dunkeln lägen. Das ist aber nicht der Fall. Jeder bestimmten Kritik ist schon anzusehen, auf welche Alternative sie hinaus will. Die ernsthafte Beschäftigung mit der Alternative unterstellt daher die Einigkeit in der Kritik.
Im Seminar sollen entsprechend Kritik und Alternative zusammengebracht werden: Es gilt die Kritik an Eigentum, Ware, Geld und Kapital auf ihre Richtigkeit und die Skizzierung einer Welt jenseits von Eigentum, Ware, Geld und Kapital auf ihren korrekten Bezug zur Kritik hin zu überprüfen. Die Frage nach der Machbarkeit beantwortet sich dann von selbst.
* * *
Die Teilnahme ist nur nach Anmeldung möglich. Teilzeitteilnahme wird nicht akzeptiert. Fahrtkosten, Verpflegung und Getränke können nicht übernommen werden. Der Teilnahmebeitrag beträgt 5 Euro.
Information/Anmeldung: Wolfgang Veiglhuber, DGB Bildungswerk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München; Mail: wolfgang.veiglhuber at bildungswerkbayern
Anmeldeschluss: Montag 16. April 2012
In der Übersicht aller vom DGB Bildungswerk dieses Jahr veranstalteten Tagesseminare (PDF) findet sich es noch einiges Spannende, etwa zu Marx und zur Kritik antisemitischer und rechter Argumentationen.
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Silke Helfrich, profilierteste Gemeingüter-Autorin im deutschsprachigen Raum, hat beim beim Forum Solidarische Ökonomie (2.-4.3.2012 in Kassel) eine sehr schöne Einführung in das Commons-Thema gegeben. Die folgende Aufzeichung des Vortrags und der Diskussion hat drei Teile. Teil 1:
=> Teil 2 (Vortrag und Diskussion)
Einige klitzekleine Anmerkungen (liebe Silke):
Das soll jetzt keine übertriebene Krittelei sein, denn ich kenne die Situation in Vorträgen, in denen auch ich zu Abkürzungen greife, wenn es um komplizierte Zusammenhänge geht — vor allem, wenn die Abkürzung gar nicht das Hauptthema ist (wie auch hier). Es sind eher ein paar zusätzliche Hinweise für Leute, sie sich die Videos anschauen.
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Die Zeiten, in denen sich Staatsanwaltschaften gegenüber der Presse wortkarg gaben, sind längst vorbei. Jede dieser Behörden hat mittlerweile einen Pressesprecher, und bei vielen Staatsanwaltschaften dürfen auch die einzelnen Mitarbeiter über ihre Fälle Auskunft geben.
Dass Ankläger bei der Pressearbeit mitunter auch übers Ziel hinausschießen, zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Ein Arzt sah sich durch Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Gießen plötzlich wieder im Fokus von Zeitungsberichten – obwohl ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung an Patienten gegen ihn mangels Tatverdachts längst eingestellt war.
Trotzdem gab der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft zu dem Fall ein Interview, als der betreffende Arzt und das frühere Verfahren im Rahmen von Dissertationsskandalen wieder ins Blickfeld rückten. Hierbei sagte der mittlerweile pensionierte Staatsanwalt: “Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.”
Zu einer solchen Äußerung war er jedoch nicht berechtigt, meinen die Verwaltungsrichter. Denn zum Zeitpunkt des Interviews war das Verfahren nicht nur eingestellt; die Vorwürfe waren auch verjährt. Selbst wenn also an der Sache etwas dran gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft den Arzt nicht mehr anklagen dürfen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt, befinden die Richter, dürfen die Ermittler auch gegenüber der Presse nicht mehr nachkarten. Vielmehr hätte die Auskunft lediglich lauten dürfen, dass es Ermittlungen gab, diese aber wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt wurden. Jede weitere Spekulation verletze die Persönlichkeitsrechte des damaligen Beschuldigten.
Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, denn das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012, Aktenzeichen 4 K 2152/11.GI
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Jeden Monat werden etwa 10.000 Menschen neu in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes erfasst. Sofern die Betroffenen nicht freiwillig zustimmen, muss die Entnahme von Körpergewebe durch einen Richter angeordnet werden. Das Landgericht Bonn hat jetzt in einem Beschluss dargelegt, wie das technisch korrekt abzulaufen hat – vor allem wenn der Betroffene sich weigert.
Liegt ein richterlicher Beschluss vor, dürfen Polizeibeamte die DNA-Probe erzwingen. Ich habe schon in Ermittlungsakten gelesen, dass Betroffenen gegen ihren Willen eine Speichelprobe entnommen wurde. Genau das ist aber nach Auffassung des Landgerichts Bonn unzulässig.
Verweigert der Betroffene die Speichelprobe, muss ihm eine Blutprobe entnommen werden, und zwar nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Das Gericht:
Grund … ist der Umstand, dass bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Speichelprobe erheblich auf den Kopf- und Kieferbereich des davon Betroffenen eingewirkt werden müsste, wohingegen die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe relativ einfach und gefahrlos möglich ist.
Mit anderen Worten: Für eine Blutprobe kann man den Betroffenen, sofern er nicht kooperiert, fixieren und an seinem Arm die Nadel ansetzen. Das ist (für alle Seiten) weniger riskant, als wenn ihm Polizeibeamte im schlimmsten Fall den Mund aufreißen.
Mal sehen, ob und wie schnell sich diese Vorgabe rumspricht. Zum Glück kommen gewaltsame DNA-Entnahmen ja auch nicht sehr häufig vor. Ich jedenfalls rate Mandanten, die Anordnung des Richters zu respektieren. Im schlimmsten Fall drohen ja ohnehin nur Verletzungen. Und Anzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Links zum Beschluss / Das Heymanns Strafrecht Online Blog zum gleichen Thema
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Zu den heißer diskutierten Themen der letzten Tage gehörte mein Beitrag: “Warum ich keine Bahncard habe.” Ich hatte darin meinen Missmut darüber aufgezeigt, dass es es keine praktikable Methode gibt, die Kosten der Bahncard auf jene umzulegen, die mir Fahrtkosten erstatten – obwohl die Zahlenden ja durch den Rabatt zum Beispiel bei der Bahncard 50 erheblich sparen.
Der Eintrag endete mit der Feststellung, das Bahncard-Gedöns sei mir zu doof. Ich habe mir das noch mal durch den Kopf gehen lassen. Auch, weil mir die Kommentare zu denken gaben. Einer finanziell neutralen Lösung bin ich zwar nicht näher gekommen. Aber ich habe gelernt, dass man in solchen Fragen auch mal anders überlegen kann als mit roten und schwarzen Zahlen.
Am meisten gefiel mir folgender Kommentar von “leser”:
Den Bahncard-Anteil einfach als Werbegeschenk betrachten und z.B. auf die Rechnung schreiben "Anteilige Bahncard-Kosten: 0€ (Die Kosten übernehmen wir)"
So mache ich das.
Die Bahncard 50 ist gebucht.
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Mit der Feststellung von Verfahrensfehlern haben deutsche Gerichte meist kein Problem. Hausdurchsuchungen werden für rechtswidrig erklärt, ebenso ohne Zustimmung eines Richters abgenommene Blutproben. Oder willkürliche Personenkontrollen. Dummerweise haben exakt die Gerichte, die Ermittlern einen Verfahrensfehler attestieren, in der Regel keinerlei Probleme damit, die im Rahmen der Maßnahmen gewonnenen Beweise zu verwerten. Was natürlich dazu führt, dass die Kritik vielleicht gehört, aber nicht ernstgenommen wird.
Es passiert ja doch nichts, lautet das so ständig an Polizisten und Staatsanwälte gesandte Signal. Ein solches sendet nun auch mal wieder der Bundesgerichtshof aus. Es geht um die Frage, wie eine Lichtbildvorlage abzulaufen hat. Bei so einer Vorlage werden dem Zeugen Fotos von Personen gezeigt. Er soll sagen, ob er den Beschuldigten wieder erkennt.
Dabei ist in einem Fall mal wieder was schiefgelaufen. Die Gerichte haben nun schon etliche Male festgestellt, dass dem Zeugen mindestens acht Fotos von verschiedenen Personen vorgelegt werden sollen, die sich nach Möglichkeit natürlich ähnlich sehen sollen. Daran hielt sich ein Polizeibeamter nicht. Nachdem der Zeuge auf Bild fünf den Beschuldigten “erkannt” hatte, sparte sich der Polizist die Bilder sechs bis acht. Er schaltete den Computer ab.
Ein klarer Fall von Bequemlichkeit im Dienst. Die Frage war für den Bundesgerichtshof nun, was man daraus macht. Die Verteidiger des Angeklagten sagten, so eine Lichtbildervorlage sei nichts wert, deshalb dürfe eine Verurteilung nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge den Angeklagten erkannt hatte. Doch der Bundesgerichtshof sieht das anders. Der Regelverstoß führe lediglich dazu, dass der Beweiswert der Lichtbildvorlage eingeschränkt sei. Unverwertbar sei sie jedoch nicht.
Dann attestieren die Karlsruher Richter, die Jugendstrafkammer, bei der zuerst verhandelt wurde, habe ja genau diesen verminderten Beweiswert erkannt. Sie habe nämlich gesagt, die Lichtbildvorlage sie zumindest “nicht wertlos” gewesen. Zusammen mit anderen Umständen habe das Urteil deshalb auch damit begründet werden dürfen, der Zeuge habe das Foto des Angeklagten erkannt.
Tja, mal wieder ein Regelverstoß, der im Ergebnis ohne fühlbare Folgen bleibt. Und damit ein Signal an Polizisten und Staatsanwälte, dass man im Zweifel schon damit durchkommt, auch wenn man die Spielregeln nicht ganz so ernst nimmt. Dabei handelt es sich ja noch um simple Vorgaben, die nun schon seit vielen Jahren bekannt sind. Wie schwer kann es sein, sich einfach mal daran zu halten? An die komplizierteren Regeln der Strafprozessordnung könnte man sich ja dann immer noch langsam herantasten.
Die Antwort ist so lange müßig, wie Gerichte Beweismittel trotz Rechtsverstößen ungerührt verwerten und die Verantwortlichen überdies keinerlei Sanktionen fürchten müssen. Mit Taten statt warmer Worte könnten die Gerichte deutlich mehr dazu beitragen, die rechtsstaatliche Qualität von Ermittlungen zu verbessern. Es ist nur die Frage, ob sie das wollen. Wenn ich solche Beschlüsse lese, habe ich wirklich Zweifel.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2011, Aktenzeichen 1 StR 524/11
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Gefängnisstrafen für Abofallenbetreiber
Zehn Wünsche der Urheberrechtsindustrie
Wenn Verfahren kein Ende finden
Was US-Präsidentschaftsbewerber Rick Santorum alles sagt
Traffic court is the worst of the worst, the lowest of the low, the slimiest of the slimy
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Nach einem aktuellen Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) in Freiburg hat die Vorratsdatenspeicherung keinen messbaren Einfluss auf Aufklärungsquoten. Professor Hans-Jörg Albrecht, Direktor des Instituts und gesamtverantwortlich für das Gutachten, war am Mittwochvormittag zu Gast im Rechtsausschuss des Bundestags, um die Ergebnisse zu präsentieren. Auftraggeber des Gutachtens ist das Bundesministeriums der Justiz.
Ebenfalls für diesen Mittwoch wird Medienberichten zufolge die Bekanntgabe eines Ultimatums der EU-Kommission für Deutschland erwartet. Sie erwarte die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung binnen der kommenden vier Wochen, heißt es. Danach könne Deutschland ein Zwangsgeld drohen.
Vorangegangen war jedoch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im März 2010, das die Umsetzung einer europäischen Richtlinie für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. In der Regierungskoalition herrscht bislang Uneinigkeit über das Für und Wider der EU-Richtlinie. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lehnt Angaben ihres Ministeriums zufolge die verdachtsunabhängige Speicherung der Verkehrsdaten aller Bundesbürger für sechs Monate ab.
Das MPI-Gutachten ist der Frage nachgegangen, ob Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung entstehen könnten. Ob diese immer wieder aufgestellte Behauptung tatsächlich zutrifft, haben Kriminologen in einer 270 Seiten umfassenden Studie auf Veranlassung des Bundesjustizministeriums eingehend untersucht.
Als Ergebnis ihrer Untersuchung etwa der deliktsspezifischen Aufklärungsquoten für den Zeitraum 1987 bis 2010 fassen die Autoren zusammen, dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote herangezogen werden kann. Dieser Befund gilt insbesondere für die Bereiche der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität.
Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, das als Kompromiss im Gespräch ist, wird laut Gutachten nicht als „taugliches Äquivalent zur Vorratsdatenspeicherung gesehen.“ In diesem Verfahren kann die Sicherung von Verkehrsdaten derjenigen Personen angeordnet werden, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben.
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Auch wenn man im Frühjahr vielleicht ohnehin mehr zu lachen hat – eine extra Prise Humor kann zu keinem Zeitpunkt schaden. Zehn Leser des law blog dürfen in Kürze garantiert schmunzeln. Sie müssen nur das neue Buch des Richters und Cartoonisten Tim Oliver Feicke gewinnen, von dem ich zehn Exemplare verlosen darf.
“Habt Ihr nichts Besseres zu tun?”, heißt das Werk. Wie schon der Vorgänger “Komme nicht zum Termin, bin in Südsee” versammelt es Stilblüten und Anekdoten aus der Justiz.
Kostproben:
Anzeigenerpressung? Dieses nette Angebot eines Polizisten findet sich in einer protokollierten Strafanzeige: “Herr G. erstattete erst Strafanzeige, nachdem ihm offeriert wurde, dass gegen ihn eine Anzeige gefertigt würde…”
Diese Rechtsanwältin ist wohl selbst nicht so vom Erfolg ihres Antrags überzeugt: “Ich beantrage, dienstliche Erklärungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft einzuholen … , bevor über meinen Antrag abschlägig entschieden wird.
Aus dem Bescheid eines Sozialleistungsträgers: “Kinderbereuungskosten können nicht mehr berücksichtigt werden.”
Schreiben einer vermutlich urlaubsreifen Anwältin: “Ich beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Strand.”
Angereichert ist das Ganze mit zahlreichen Cartoons des Autors.
Wie immer ist es einfach, eines der Bücher zu gewinnen. Es reicht ein Kommentar zu diesem Beitrag. Bitte eine gültige E-Mail-Adresse hinterlassen, da die Gewinner ausschließlich über diese E-Mail-Adresse kontaktiert werden. Alle Kommentare, die bis einschließlich 28. März abgegeben werden, kommen in die Verlosung.
“Habt Ihr nichts Besseres zu tun?” gibt es für 7,80 € auch zu kaufen, auch als Kindle-Edition
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Das Journal Critical Studies in Peer Production (CSPP) (inzwischen umgewandelt in Journal of Peer Production) lud mich ein, ein Diskussionspapier für die Ausgabe über Freie Software einzureichen. In diesen Papier versuche ich analytische Diskurs-Figuren herauszuarbeiten, wie sie in zehn Jahren der Forschung über Freie Software und commons-basierter Peer-Produktion im Oekonux-Projekt entwickelt wurden. Wie schon bei der englischen Version erscheint der Text in einer Serie von wöchentlichen Blogposts. Die einzelnen Diskurs-Figuren sind untereinander quer verlinkt. Anfangs werden die meisten Links »nach vorne« nicht funktionieren, was aber wird immer besser wird, je mehr Diskursfiguren erscheinen — also bitte etwas Geduld. Nun geht’s los mit dem Abstract, der Einführung, den Danksagungen und der verwendeten Literatur.
Das Oekonux-Projekt hat versucht, eine neue analytische Basis für die Erforschung eines historisch neuen Phänomens zu schaffen: das Aufkommen der Peer-Produktion beginnend mit der Freien Software. Wenn die ursprüngliche Hypothese von der Freien Software als Keimform einer neuen Produktionsweise zutrifft, ist es notwendig, neue epistemologische Muster zu seiner angemessenen Analyse zu entwickeln. Dies würde sowohl ein neues Verständnis wie eine Kritik der alten analytischen Begriffe als historische Produkte der überlebten kapitalistischen Produktionsweise erfordern, einschließlich jener, die sich in Opposition zum Kapitalismus wähnen. In diesem Papier stelle ich zehn Diskursfiguren vor, die aus Debatten im Oekonux-Projekt hervorgegangen sind. Sie demonstrieren, was es bedeutet, über die traditionellen affirmativen und oppositionellen oder »linken« Analyse-Muster hinauszugehen. Obwohl aus öffentlichen Oekonux-Debatten entnommen, wurden sie bislang nicht in einer so verdichteten Form präsentiert. Es liegt auf der Hand, dass nicht alle Diskursfiguren von allen Teilnehmer_innen dieser Debatten in gleicher Weise geteilt werden. Letztlich sind es meine persönlichen Schlussfolgerungen, die ich aus über zehn Jahren der Diskussion gezogen habe.
In diesem Text versuche ich eine Einführung in die wesentlichen Ideen zu geben, die seit der Gründung des Oekonux-Projekts 1999 entwickelt wurden. Es gibt allerdings keinen festen Satz von Gedanken, sondern ich habe meine eigene Perspektive auf die Oekonux-Konzepte.
Warum ist das Oekonux-Projekt so wichtig für die Debatten rund um die commons-basierte Peer-Produktion? Es gibt zwei Gründe. Erstens: Oekonux hat viele der Ideen, mit denen Forscher_innen heute so selbstverständlich umgehen, viele Jahre bevor sie eine breite Aufmerksamkeit bekamen entwickelt. Oekonux wurde als Reflexionsprojekt rund um Freie Software gegründet, aber von Beginn an gab es die These der Verallgemeinerbarkeit von Beobachtungen über Freie Software in andere Bereiche sowohl immaterieller wie materieller Produktion. Als Yochai Benkler (20062002) die Formulierung von der commons-basierten Peer-Produktion prägte, verdichte er damit nur eine Jahre alte Debatte zu einem eingängigen Begriff (bekannt wurde der Begriff erst mit Benklers Buch von 2006). Die damit verbundenen Einsichten waren jedoch nicht besonders neu und klangen für Oekonux-Teilnehmer_innen sehr vertraut. So lag es nahe, den Begriff auch im Oekonux-Projekt zu übernehmen.
Zweitens: Oekonux-Teilnehmer_innen sind viel weiter gegangen als andere, die ausgetretenen Denkpfade in Frage zu stellen. Neue Thesen wurden entwickelt, die nicht nur traditionelle Diskurse in Informatik, Soziologie und Wirtschaftstheorie zurückwiesen, sondern auch solche in emanzipatorischen politischen und theoretischen Ansätzen. Der Oekonux-Gründer Stefan Merten, der einen anarchistisch-marxistischen Hintergrund hat, lehnt provokativ »linke und andere kapitalistische Ideologien« als Mittel zur Analyse der Peer-Produktion ab (Merten 2011). Das klingt ziemlich postmodern, war aber anders gemeint: Alle Mittel für unsere Emanzipation entwickeln sich direkt vor unseren Augen, aber wir müssen auch in der Lage sein, sie theoretisch zu erfassen. Traditionelle linke Muster sind nicht in der Lage, das zu leisten, weil sie der Produktionsweise verhaftet sind, für dessen Analyse sie einmal geschaffen wurden.
Das war eine enorme Provokation für viele Leute, Traditionalist_innen auf allen Seiten. Und so gab es auch zahlreiche kulturelle und politische Clashes innerhalb des Projekts. Aber es gab auch immer einen Kern von Leuten, die den Oekonux-Ansatz kontinuierlich vorantrieben. Im Folgenden versuche ich einige der Diskursfiguren zu beschreiben, die meine Interpretation der Oekonux-Debatten wiedergeben. Wenn ich bei der Beschreibung bisher die Vergangenheitsform benutzte, dann nicht, weil das Projekt nicht mehr existieren würde. Es existiert noch, und das Journal of Peer Production ist nicht der einzige Spin-off des Projekts. Es gab und gibt viele andere Projekte, so dass sich der Aktivitätsfokus auf verschiedene von Oekonux inspirierte Projekte verschoben hat.
In einem Interview mit Joanne Richardson (2001) beschrieb Stefan Merten Oekonux als Projekt Freie Software in Hinsicht auf das »Potenzial für eine andere Gesellschaft jenseits von Arbeit, Geld, Tausch« zu untersuchen. Hier nennt er die Schlüsselworte, um die herum die Oekonux-Gedanken aufgebaut sind. Ich werde sie verwenden und ausdehnen, um zu illustrieren, warum und auf welche Weise die Hauptideen dem traditionellen linken Denken so stark widersprechen, insbesondere 1999 als Oekonux startete (Merten 1999).
Diskursfigur 1: Jenseits des Tausches
Diskursfigur 2: Jenseits der Knappheit
Diskursfigur 3: Jenseits der Ware
Diskursfigur 4: Jenseits des Geldes
Diskursfigur 5: Jenseits der Arbeit
Diskursfigur 6: Jenseits von Klassen
Diskursfigur 7: Jenseits der Exklusion
Diskursfigur 8: Jenseits des Sozialismus
Diskursfigur 9: Jenseits der Politik
Besonderer Dank geht an Stefan Merten und Mathieu O’Neil für die Unterstützung beim Abfassen des Textes. Tomislav Knaffl hat wertvolle Hinweise gegeben.
Benkler, Y. (2002), Coase’s Penguin, or Linux and the Nature of the Firm. The Yale Law Journal 112(3), p. 429, URL: www.benkler.org/CoasesPenguin.html (full text PDF) (2012-03-21)
Benkler, Y. (2006), The Wealth of Networks: How Social Production Transforms Markets and Freedom. New Haven: Yale University Press, URL: cyber.law.harvard.edu/wealth_of_networks/ (2012-03-01)
De Angelis, M. (2007), The Beginning of History. Value Struggles and Global Capital, London: Pluto Press.
Free Software Foundation (1996), The Free Software Definition, URL: www.gnu.org/philosophy/free-sw.html (2012-03-01)
Goldhaber, M.H. (1997), The Attention Economy and the Net, in: First Monday, Vol. 2, No. 4, URL: firstmonday.org/htbin/cgiwrap/bin/ojs/index.php/fm/article/view/519/440 (2012-03-01)
Holzkamp, K. (1983), Grundlegung der Psychologie, Frankfurt/Main, New York: Campus.
Marx, K., Engels, F. (1848), Manifesto of the Communist Party, URL: marxists.org/archive/marx/works/1848/communist-manifesto/ [deutsch] (2012-03-01)
Marx, K. (1875), Critique of the Gotha Programme, URL: marxists.org/archive/marx/works/1875/gotha/ [deutsch] (2012-03-01)
Meretz, S. (2012), The Structural Communality of the Commons, In: Bollier, D. et al. (2012), Self-Sustaining Abundance, to appear.
Merten, S. (1999), Willkommen bei ‘oekonux’, URL: www.oekonux.de/liste/archive/msg00000.html (2012-03-01)
Merten, S. (2011), Leftist and other capitalist ideologies and peer production, URL: www.oekonux.org/list-en/archive/msg06135.html (2012-03-01)
Merten, S., Richardson, J. (2001), Free Software & GPL Society. Stefan Merten of Oekonux interviewed by Joanne Richardson, URL: subsol.c3.hu/subsol_2/contributors0/mertentext.html (2012-03-01)
Nuss, S., Heinrich, M. (2002), Freie Software und Kapitalismus, in: Streifzüge 1/2002, URL: www.streifzuege.org/2002/freie-software-und-kapitalismus (2012-03-01)
Ostrom, E. (1990), Governing the Commons. The Evolution of Institutions for Collective Action, Cambridge: Cambridge University Press.
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